Förderung erneuerbare Stromproduktion in der Schweiz
Publiziert: Mai 2026
Die wichtigsten Bestimmungen betreffend die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sind in der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgehalten. Die EnFV umfasst zurzeit (Fassung vom 01.04.2026) 166 Seiten.
Folgende Technologien werden vom Bund gefördert:
- Wasserkraftanlagen
- Photovoltaikanlagen
- Windenergieanlagen
- Biomasseanlagen (Biogasanlagen, Holzkraftwerke, Klärgasanlagen, KVA, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen)
- Geothermieanlagen
Je nach Technologie und Anlagengrösse gibt es unterschiedliche Fördermodelle:
- Einspeisevergütungssystem für grosse Photovoltaikanlagen
- Gleitende Marktprämie
- Projektierungsbeiträge
- Einmalvergütung
- Auktionen für die Einmalvergütung
- Investitionsbeiträge
- Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen
- Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
Kurz zusammengefasst heisst das: sämtliche Technologien, die erneuerbaren Strom produzieren, werden gefördert.
Leider ist es unmöglich, eine einfache Übersicht zu erstellen. Deshalb beschränken wir uns auf die Förderung von Windenergieanlagen.
Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsbeitrag und gleitender Marktprämie
Projektanten von Windenergieanlagen können ab 2025 zwischen einem Investitionsbeitrag oder der gleitenden Marktprämie wählen. Die Anmeldung und Abwicklung erfolgt durch die Pronovo AG. Zudem können ab 2025 Gesuche um einen Projektierungsbeitrag beim Bundesamt für Energie eingereicht werden. Der Projektierungsbeitrag beträgt höchstens 40 % der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag in Abzug gebracht.
Die Aufnahme neuer Windenergieanlagen in die Einspeisevergütung ist seit Ende 2022 nicht mehr möglich, da das System ausgelaufen ist. Es konnten aber bereits seit 2019 keine neuen Windenergieanlagen-Projekte mehr in die Einspeisevergütung aufgenommen werden, da die Mittel nicht ausreichten.
Wie funktioniert die gleitende Marktprämie?
Die ins Netz eingespeiste Elektrizität wird mit einer gleitenden Marktprämie vergütet. Diese gleicht die Differenz zwischen dem Marktpreis, zu dem die Elektrizität verkauft werden kann, und dem Vergütungssatz aus. Der Vergütungssatz orientiert sich dabei an den Gestehungskosten.
Liegt der Marktpreis über dem Vergütungssatz, fliessen keine Fördergelder.
Projektierungsbeiträge für Windenergieanlagen
Der Projektierungsbeitrag beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten (Art. 35a EnFV).
Der Höchstbeitrag für Windenergieprojekte beträgt 1'000’000 Franken (Art. 35b EnFV).
Gleitende Marktprämie für Windenergieanlagen
Die Höhe der Vergütungssätze für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagenprinzips bestimmt (Art. 30d EnFV).
Vergütungssatz für Kleinwindanlagen (Leistung bis 10 kW)
Der Vergütungssatz beträgt bei Kleinwindanlagen während der gesamten Vergütungsdauer 13 Rappen pro kWh.
Vergütungssatz für Grosswindanlagen (Leistung ab 10 kW)
Grundvergütung
Der Satz für die Grundvergütung beträgt bei Grosswindanlagen während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
| Kategorie | Vergütungssatz in Rp./kWh |
|---|---|
| I | 12 |
| II | 14 |
| III | 16 |
Kategorie I: < 1000 m über Meer; Kategorie II: 1000–1700 m über Meer; Kategorie III: >1700 m über Meer.
Absenkung des Vergütungssatzes
Bei einer Grosswindanlage wird abhängig vom effektiven Ertrag nach frühestens fünf Jahren der Vergütungssatz für den Rest der Vergütungsdauer abgesenkt.
Abgesenkter Vergütungssatz in Rp./kWh:
| Kategorie | Vergütungssatz in Rp./kWh |
|---|---|
| I | 7 |
| II | 8 |
| III | 9 |
Kategorie I: < 1000 m über Meer; Kategorie II: 1000–1700 m über Meer; Kategorie III: >1700 m über Meer.
Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
Der Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen wird anhand des Referenzanlagen-prinzips bestimmt (Art. 87a160 EnFV).
Die Ansätze betragen:
| Kategorie | Ansatz in Fr./kW |
|---|---|
| I | 1300 |
| II | 1500 |
| III | 1650 |
Kategorie I: < 1000 m über Meer; Kategorie II: 1000–1700 m über Meer; Kategorie III: >1700 m über Meer.
Referenzanlagenprinzip
Beim Referenzanlagenprinzip des Bundesamtes für Energie (BFE) bei dem Förderbeiträge für erneuerbare Energien nicht mehr auf Basis der tatsächlichen Kosten einer konkreten Anlage (Einzelfallprüfung), sondern auf Basis der standardisierten Kosten einer virtuellen Modellanlage («Referenzanlage») berechnet werden.