Zone für erneuerbare Energien und neues Energiegesetz:
2 x JA am 18. Mai

Am 18. Mai kommen zwei wichtige Vorlagen zur Abstimmung. Die «Zone für erneuerbare Energien» (Revision Baugesetz) und das neue Energiegesetz. Für die Windenergie steht viel auf dem Spiel. Pro Wind Schaffhausen wird sich deshalb mit aller Kraft für ein 2 x JA einsetzen und engagiert sich im 2 x JA-Komitee.

Die Kampagne

Bereits hat sich eine Kerngruppe gebildet, welche die Kampagne vorbereitet. Ab Mitte März sind auf der Website der IG Energie SH die Infos zur Kampagne zu finden.

Schnellere Verfahren für grosse Energieversorgungsanlagen

Heute sind so­wohl Kanton als auch Gemeinden bei der Bewilligung beteiligt. Das macht die Verfahren kompliziert und langsam. Neu erteilt der Regierungsrat die Bewilligung für die Nutzungsplanung und das Projekt. Damit werden die Gemeinden entlas­tet. Diese können weiterhin mitwirken. Auch die Einsprache- und Beschwerde­möglichkeiten bleiben bestehen. Das Gesetz gilt für grosse Anlagen von übergeordnetem Interesse (Holzheizkraftwerke, Windenergieanlagen, Tiefengeothermieanlagen und Energiespeicheranlagen).

Es besteht ein übergeordnetes Interesse an einem Ausbau der erneuerbaren Energien. Diese Stossrichtung wurde auf Bundesebene dreimal (Energiegesetz im Jahr 2017, Klima- und Innovationsgesetz im Jahr 2023 und Stromgesetz im Jahr 2024) vom Volk gutgeheissen. Alle drei Vorlagen fanden auch im Kanton Schaffhausen eine Mehrheit.

Das Beispiel von Hemishofen zeigt, dass die Gemeindeautonomie bei Windenergieprojekten nicht zielführend ist. Die Planung des Windparks Chroobach oberhalb von Hemishofen zieht sich schon mehr als 10 Jahre hin, da der Gemeinderat immer wieder neue Bedenken äussert, neue Forderungen stellt und das Projekt verzögert. Mittlerweile sind Kosten von 2 Mio. Franken aufgelaufen. Wer zahlt das? Mit der heutigen Gesetzgebung kann eine Gemeinde ein Projekt verhindern und so die kantonalen energiepolitischen Ziele des facto aushebeln. Das darf nicht sein!

Ein kommunales «Vetorecht» bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung ist auch demokratiepolitisch fragwürdig. Konkret heisst das nämlich, dass eine Minderheit der Mehrheit ihren Willen aufzwingt. Es sei daran erinnert, dass das Stromgesetz auch im Kanton Schaffhausen mit einem Stimmenanteil von über 63 % deutlich angenommen wurde. Das neue Verfahren ist nichts Neues. Es wird bereits bei kantonalen Projekten in der Abfallplanung, im Strassenbau, beim Hochwasserschutz oder bei der Wasserkraft angewendet. Und es ist wohl unbestreitbar, dass ein Strassenbauprojekt die betroffene Bevölkerung um Grössenordnungen stärker belastet als dies bei der Erstellung einer Windenergieanlage der Fall wäre.

Da die Windenergieanlagen ausserhalb der Siedlungsgebiete liegen, sind im Umkreis von Windenergieanlagen – wenn überhaupt – nur wenige Personen von negativen Emissionen wie Schattenwurf und Schallemissionen betroffen. Und dies auch nur während einer beschränkten Anzahl von Stunden pro Jahr. Auch deshalb macht ein Entscheid auf Gemeindeebene keinen Sinn. Dazu kommt, dass eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine Anlage geplant ist, unter Umständen weniger tangiert ist als eine Nachbargemeinde (z.B. Sichtbarkeit, Schattenwurf, Emissionen während der Bauphase).

Mehr Solarstrom und mehr Stromeffizienz

Die energierechtlichen Fragen im Baugesetz wurden in ein eigenständiges Energiegesetz überführt. Es enthält ein paar wichtige Neuerungen:

  • Datencenter werden zukünftig verpflichtet, den Stromverbrauch zu optimieren und die Abwärme zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
  • Grosse Stromverbraucher müssen wirtschaftliche Energiesparmassnahmen ermitteln und können damit ihre Kosten senken.
  • Im Zuge von umfassenden Dachsanierungen werden Solaranlagen installiert, wenn diese wirtschaftlich sind. Diese Vorgabe gilt nur für grosse Dachflächen. Für bestehende Einfamilienhäuser gibt es keine Solarpflicht. Betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer werden mit Förderbeiträgen des Bundes unterstützt.
  • Kanton und Gemeinden sind angehalten, das solare Potential stärker zu nutzen.
  • Betreiber von grossen Windenergieanlagen haben jährlich eine Abgabe (Windzins) an die Standortgemeinde zu entrichten.

Die beiden Vorlagen

Auslöser für die Baugesetzrevision waren zwei politische Vorstösse von Kantonsrat Maurus Pfalzgraf, nämlich die Motion betreffend «Zone für erneuerbare Energien» sowie das Postulat betreffend «Mehr bewilligungsfreie Solaranlagen». Eine weitere Motion forderte, die Bestimmungen des Baugesetzes, welche die Thematik Energie betreffen, in ein eigenständiges Energiegesetz zu überführen. Die Regierung unterbreitete dem Kantonsrat daraufhin zwei Vorlagen: eine Anpassung des Baugesetzes und die Schaffung eines neuen Energiegesetzes. Das Energiegesetz wurde mit zusätzlichen Bestimmungen – unter anderem zur Windenergie – erweitert.

Da im Kantonsparlament die beiden Vorlagen das Quorum von 80 % der Stimmen nicht erreichten, kommt es am 18. Mai 2025 zu zwei Volksabstimmungen.

Schaffung Zone für erneuerbare Energien (Revision Baugesetz)

Die aktuelle Bestimmung Art. 5 Baugesetz sieht vor, dass der Regierungsrat im Rahmen der Abfallplanung die Standorte der erforderlichen Deponien und anderen Entsorgungsanlagen bestimmt. Neu sollen zudem die Standorte für Energieversorgungsanlagen von kantonalem Interesse ebenfalls vom Regierungsrat bestimmt werden können. Für diese Anlagen kann das Baudepartement kantonale Nutzungszonen erlassen. Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der Produktion, Verteilung oder Speicherung von erneuerbaren Energien oder dem Betrieb der Abfallanlagen dienen. Das Baudepartement hört die betroffenen Gemeinden vorgängig an und legt die Planentwürfe samt den dazugehörigen Bau- und Nutzungsvorschriften öffentlich auf. Mit der Genehmigung einer Zone für Abfallanlagen oder einer Zone für erneuerbare Energien durch den Regierungsrat sind die kommunalen Bauvorschriften und Planungen für das betreffende Gebiet aufgehoben.

Bei Anlagen von kantonalem Interesse handelt es sich um Anlagen, die über den Leistungs- und Energiebedarf der Gemeinde hinausgehen oder welche die Nachfrage der Gemeinde übersteigen. Darunter fallen z.B. Holzheizkraftwerke, Windenergieanlagen, Tiefengeothermieanlagen und Energiespeicheranlagen.

Bestimmungen betreffend Windenergie im neuen Energiegesetz

Mitwirkung bei Windenergieprojekten

Art. 29 sieht vor, dass die Standortgemeinden, in denen grosse Windenergieanlagen zu stehen kommen, und die Nachbargemeinden über die im Baugesetz verankerten Mitwirkungsmöglichkeiten hinaus in geeigneter Weise in den Planungsprozess miteinzubeziehen und regelmässig über den Stand des Projekts zu informieren sind.

Mitwirkungsmöglichkeiten sind heute bereits gesetzlich festgelegt. Im Zusammenhang mit der Windenergie fängt dies bei der Mitwirkung zum kantonalen Richtplan an und geht über die Mitwirkung bei der kommunalen Nutzungsplanung (Bauordnung und Zonenplan) bis zur Beschreitung des Rechtsmittelweges im Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren. Die Erfahrungen bei Projekten in anderen Kantonen zeigen aber, dass eine zusätzliche Mitwirkung der Akzeptanz eines Windenergieprojekts förderlich sein kann. Dabei geht es insbesondere darum, möglichst früh und möglichst breit zu informieren. Wer sich bereits in der Planungsphase abgeholt fühlt, hat eine positivere Einstellung zum Projekt. Der Einbezug der Nachbargemeinden ist von besonderer Bedeutung, weil diese nicht über die Nutzungsplanung bestimmen können. Opposition mit dem Argument, man sei nicht oder zu spät informiert worden, kann so allenfalls verhindert werden.

Windzins

Art. 30 sieht vor, dass die Betreiber von Windenergieanlagen ab einer Gesamtnennleistung von 1’000 Kilowatt jährlich einen Windzins an die Standortgemeinden zu entrichten haben.

Der Windzins ist eine Abgeltung für die Veränderungen, die mit der Erstellung und dem Betrieb der Windenergieanlagen verbunden sind, z.B. in Bezug auf das Landschaftsbild. Vergütungen der Projektträger an Gemeinden sind heute zwar schon üblich, sie sind aber freiwilliger Natur. Durch die gesetzliche Verankerung unter dem Titel «Windzins» stehen sie auf einer rechtlichen Basis. Der Windzins stellt eine Garantie für eine minimale Vergütung dar. Darüberhinausgehende Vergütungen zwischen Betreiber, Grundeigentümer, Standortgemeinden und benachbarten Gemeinden sind wie bisher freiwillig und Gegenstand der Verhandlungen.

Der Windzins wird je Einzelanlage berechnet und kommt derjenigen Gemeinde zugute, auf deren Territorium die Anlage steht. Als Beispiel würde der Windpark im benachbarten Wiechs am Randen (Verenafohren) maximal rund 50'000 Franken Windzins pro Jahr abwerfen (3'300 kW Nennleistung mal drei Anlagen mal 5 Franken = 49'500 Franken).

Rückbau von Windenergieanlagen

Art. 31 regelt den Rückbau von Windenergieanlagen sowie eine Finanzierungsabsicherung.